AGB

  1. Geltung

1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der RanoTec GmbH gelten ausschließlich.

1.2 Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sie sind für den Vertragsabschluss nicht verpflichtend. Dies gilt nicht, wenn RanoTec GmbH der Geltung der AGB des Auftraggebers schriftlich zugestimmt hat.

1.3 Soweit es sich bei dem Auftraggeber um Unternehmer nach § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, gelten diese AGB auch für künftige Verträge, soweit es sich um Geschäfte gleicher Art handelt.

  1. Angebote

2.1 Alle Angebote sind, sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, bis zur schriftlichen Annahme durch den Auftraggeber freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von RanoTec GmbH verbindlich.

2.2 Änderungen und Ergänzungen des Angebots durch RanoTec GmbH oder den Auftraggeber bedürfen der Textform. Sie gelten als neues Angebot und bedürfen der Annahme durch den jeweiligen Vertragspartner.

  1. Leistungen

3.1 Die Leistung der RanoTec GmbH beschränkt sich auf die Bereitstellung der in dem Vertrag oder in der Auftragsbestätigung aufgeführten Anlagen, Geräten und technischen Einrichtungen sowie auf die in dem Vertrag oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Arbeiten / Entsorgungsleistungen.

3.2 Jedes ausgeliehene Gerät wird von RanoTec GmbH vor Inbetriebnahme auf einwandfreies Funktionieren überprüft. Der erste Miettag ist der Aufstellungs- bzw. Liefertag, der letzte Abbau- bzw. Rückliefertag. Sie werden wie volle Tage in Rechnung gestellt.

3.3 Zusätzliche, vom Leistungsumfang des Vertrags nicht umfasste aber notwendige Arbeiten, können nach Bestätigung durch den Auftraggeber von RanoTec GmbH oder einem von RanoTec GmbH beauftragten Subunternehmer ausgeführt werden.

3.4 Verbindliche Ausführungsfristen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien in Textform. Soweit RanoTec GmbH das Überschreiten einer Ausführungsfrist nicht zu vertreten hat, trägt der Auftraggeber hierfür die dadurch verursachten Mehrkosten. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber RanoTec GmbH während der Ausführung von Arbeiten oder anderweitig vereinbarter Leistungen mit zusätzlichen Leistungen beauftragt und die Überschreitung einer Ausfuhrfrist dadurch bedingt ist.

3.5 Soweit RanoTec GmbH die Instandsetzung eines Objektes vertraglich schuldet und die Instandsetzung nicht ordnungsgemäß erfolgen kann, weil der Auftraggeber entweder den Zugang zu dem Objekt zum vereinbarten Objekt schuldhaft nicht gewährt oder der Mangel des Objektes nach dem jeweiligen Stand der Technik nicht gefunden, beseitigt oder nicht in wirtschaftlich sinnvoller Weise beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber gegenüber RanoTec GmbH zum Ersatz entstandener Aufwendungen verpflichtet, soweit diese nicht in den Verantwortungs- und Risikobereich von RanoTec GmbH fallen.

3.6 RanoTec GmbH ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der vertraglich übernommenen Leistungspflichten zu beauftragen.

  1. Preise, Zahlung, Aufrechnung

4.1 Die Preise verstehen sich in der Währung, in der die Preise ausgewiesen sind, zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Bei Abrechnung der erteilten Aufträge nach Aufwand kommt die Preisliste in der zur Zeit des Zustandekommens des Vertrages gültigen Fassung zur Anwendung. Soweit nicht anders geregelt ist, bezieht sich der vereinbarte Preis nicht auf die Kosten des Energie- und/oder Brennstoffverbrauchs sowie Kosten für den Anschluss an das Verteilernetz. Wird von RanoTec GmbH Energie und/oder Brennstoff zur Verfügung gestellt, erfolgt eine gesonderte Berechnung zu Tagespreisen.

4.2 Alle Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Etwaige vereinbarte Abschlagszahlungen sind zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt fällig. Soweit kein Zeitpunkt vereinbart wurde, sind Abschlagszahlungen 7 Tage nach Zugang der Rechnung fällig.

4.3 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist RanoTec GmbH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. RanoTec GmbH bleibt es unbenommen, bei Nachweis einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

4.4 Die Aufrechnung gegen Forderungen von RanoTec GmbH sind nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von RanoTec GmbH anerkannten Gegenansprüchen zulässig.

  1. Pflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Installation der Trocknungsanlagen, zur Schadensanierung oder anderen durch RanoTec GmbH errichteten Anlagen ihrem Bestimmungszweck gemäß laufen können, insbesondere dass keine Nachtabschaltungen vorgenommen werden.

5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Störungen unverzüglich RanoTec GmbH mitzuteilen.

5.3 Können Anlagen aufgrund von Störungen oder Außerbetriebsetzungen (insbesondere Nachtabschaltungen) nicht eingesetzt werden und verzögert sich der Erfolg des Auftrages hierdurch, bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes dennoch in vollem Umfang bestehen.

5.4 Der Auftraggeber hat die für den Betrieb der Anlagen und Geräte erforderliche Energie (insb. Gas-, Wasser-, Abwasser- oder Stromanschlüsse) bauseits kostenlos zu stellen. Der Energieverbrauch wird in den Rechnungen von RanoTec GmbH nachrichtlich ausgewiesen.

5.5 Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der zu entsorgenden Abfallstoffe allein verantwortlich. Die Übernahme der zu entsorgenden Abfallstoffe setzt eine wirksame Annahmeerklärung sowie einen wirksamen Vertrag voraus. Die durch RanoTec GmbH übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber jedoch nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe. Sicherheitsdatenblätter sind vom Auftraggeber bereitzustellen.

5.6 Sämtliche Sonderabfallcontainer sind ausschließlich mit den vertraglich vereinbarten Abfallstoffen zu befüllen. Das Einfüllen anderer als der vereinbarten Abfallstoffe jeglicher Art ist nicht gestattet. Die Behälter werden von RanoTec GmbH ungeprüft übernommen. Die Haftung für den Inhalt und etwaige Schäden durch unsachgemäße Befüllung der Behälter sowie für von dem Inhalt ausgehende Schäden liegt beim Auftraggeber. Er hat RanoTec GmbH von diesbezüglichen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

5.7 Sämtliche dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Sonderabfallbehälter und sonstige Gegenstände verbleiben im Eigentum von RanoTec GmbH. Sie sind pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß am vereinbarten Standort so bereitzustellen, dass die Abholung durch RanoTec GmbH ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen und Material erfolgen kann. Sämtliche Sonderabfallbehälter stellt der Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr auf und hat hierzu einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Ihm obliegen auch die Befüllung, pflegliche Behandlung und Sicherung der Behälter. Bei Aufstellung von Behältern im öffentlichen Raum ist der Auftraggeber für die rechtzeitige Einholung einer eventuell erforderlichen behördlichen Ausnahmegenehmigung allein verantwortlich.

5.8 RanoTec GmbH ist berechtigt, die Annahme von zu entsorgenden Gütern, deren Beschaffenheit vom Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und vereinbarten Deklaration abweicht, zu verweigern und entweder an den Auftraggeber zurückzuführen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung/Beseitigung zuzuführen. Jegliche Kosten, die bei der Vernichtung/Verwertung/Beseitigung von Abfallstoffen, deren Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweicht, anfallen und die RanoTec GmbH diesbezüglich entstehen, insbesondere Handlingskosten zur ordnungsgemäßen Vernichtung, hat der Auftraggeber zu tragen.

  1. Abnahme

6.1 RanoTec GmbH kann vom Auftraggeber nach Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen die Abnahme verlangen.

6.2 Bei unwesentlichen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden.

6.3 Wenn RanoTec GmbH keine Abnahme verlangt, gilt die Leistung gegenüber Unternehmern mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen. Gegenüber Verbrauchern kann RanoTec GmbH ebenfalls eine angemessene Frist zur Erklärung der Abnahme setzen und in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinweisen. Nach Ablauf der Frist gilt die Leistung sodann auch gegenüber Verbrauchern als abgenommen.

6.4 Bei Inbenutzungnahme durch den Auftraggeber gilt die Leistung spätestens nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Inbenutzungnahme als abgenommen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

6.5 Bei Vereinbarung der VOB/B gelten statt der vorherigen Regelungen unter 6.1 bis 6.4 die Regelungen der Ziffer 12 VOB/B.

  1. Gewährleistung

7.1 Bei Mängel des Werkes stehen RanoTec GmbH zunächst drei Nacherfüllungsversuche zu. Im Rahmen der Nacherfüllung ist RanoTec GmbH nicht zur Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

7.2 Im Übrigen richten sich die Mängelansprüche des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften.

  1. Allgemeine Haftungsbegrenzung

8.1 Die Haftung von RanoTec GmbH für eigene Pflichtverletzungen sowie für solche ihrer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Von dieser Beschränkung ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

8.2 Die Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit der Auftraggeber Schadenersatzansprüche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder sonstiger Garantien oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels geltend macht. Sie gilt auch nicht im Falle einer fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten; in diesen Fällen beschränkt sich die Haftung von RanoTec GmbH jedoch auf Schäden, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

8.3 Für Beschädigungen an Gebäude oder Hausrat durch den Einsatz von Trocknungsgeräten jeglicher Art kann RanoTec GmbH nicht haftbar gemacht werden.

8.4 Die im Zuge der technischen Trocknung und/oder Wiederherstellung neu eingebauten oder ersetzten Baustoffe und Baumaterialien können in Farbe und/oder Design sowie der Oberflächenstruktur vom Bestand abweichen. Für eventuelle vor genannte Unterschiede kann RanoTec GmbH nicht haftbar gemacht werden.

8.5 Soweit der Auftraggeber RanoTec GmbH mit Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk beauftragt hat und die Arbeiten nach Umfang und Art keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers in Abweichung zu § 634a Abs.1 Nr. 1 BGB nach einem Jahr. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsieht, also zum Beispiel wenn RanoTec GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder bei Schäden, die RanoTec GmbH oder Erfüllungsgehilfen von RanoTec GmbH grob fahrlässig verursacht haben sowie bei vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gegenüber Unternehmern gelten die vorstehenden Verjährungsfristen zudem für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, soweit die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall nicht zu einer kürzeren Verjährungsfrist führt.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht

9.1 Erfüllungsort für die Zahlung ist 55234 Eppelsheim.

9.2 Gerichtsstand für Voll- und für Sollkaufleute sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Sondervermögen ist 55234 Eppelsheim.

9.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

  1. Widerrufsrecht für Verbraucher

10.1 Soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, steht dem Auftraggeber nach den nachfolgenden Regelungen das Recht zu, den Vertrag zwischen RanoTec GmbH und dem Auftraggeber zu widerrufen. Dies gilt ausdrücklich nicht für Unternehmer.

10.2 Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

10.3 Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

10.4 Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie

RanoTec GmbH

Böllenbachweg 8

55234 Eppelsheim

T: 06735 8090992

Email: Matthias.Jung@rano-tec.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

10.5 Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

  1. Folgen des Widerrufs

11.1 Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

11.2 Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

  1. Alternative Streitbeilegung

RanoTec GmbH ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen und nimmt auch auf freiwilliger Basis nicht an einem solchen Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrages bzw. dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, wenn die Parteien bei objektiver Beurteilung den Vertrag auch ohne die unwirksame Bestimmung geschlossen hätten. Gleiches gilt, wenn sich im Vertag eine Lücke ergeben sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung vereinbart werden, die – soweit rechtlich zulässig – dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt hätten, hätten sie diesen Punkt bei der Abfassung des Vertrages bedacht.

Stand 08/25